Stadt Lüdenscheid
Fachdienst Schule und Sport


Allgemeines Hygienekonzept Sport


Vorbemerkungen:
Mit Veröffentlichung der Coronaschutzverordnung in der Fassung vom 20.08.2021 und den
entsprechenden weiteren Lockerungen wird den Sportvereinen ermöglicht, weiterhin
Trainings-, und etwas später auch in den Wettkampf- und Spielbetrieb unter CoronaBedingungen zurückzukehren.
Die Erfahrungen der letzten Monate haben gezeigt, dass alle Nutzer der Lüdenscheider
Sportstätten sehr umsichtig mit den Regeln im Rahmen der Corona Pandemie umgegangen
sind.
Ziel bleibt hier weiterhin die Freigabe und Nutzung der kompletten Sportinfrastruktur in den
Lüdenscheider Turn- und Sporthallen.
Diese umfasst die frei gegebenen Sportflächen, Umkleiden, Duschen und Toilettenanlagen.
Über allem steht die Gesundheit aller Teilnehmenden am Trainings- Wettkampf- und
Spielbetrieb, diese gilt es stets zu schützen.
Eine Eindämmung des Infektionsgeschehens in Lüdenscheid bleibt weiterhin eine
gemeinschaftliche Aufgabe.
Trainingseinheiten und der Spielbetrieb können nur dann abgehalten werden, wenn kein
akuter Vorfall bzw. Verdacht einer Infektion an SARS-CoV-2 bekannt ist.
Sobald ein Mitglied einer Trainingsgruppe oder Mannschaft einen begründeten Verdacht
aufweist oder gar infiziert ist, muss eine Teilnahme am Trainingsbetrieb einerseits
rückverfolgt und ggf. eingestellt werden. Deshalb ist es erforderlich, dass Personen, die
Erkältungssymptome aufweisen, zu Hause bleiben.
Das übergeordnete Ziel ist die dauerhafte Durchführung des Trainings- und nachfolgend des
Wettkampf- und Spielbetriebs in allen Sportarten zur Spielsaison 2021/2022.
Der Wettkampfbetrieb ist, auf Grundlage des Trainingsbetriebs, das zentrale Element dieser
Sportarten und muss zwingend wieder durchführbar sein, um eine künftige Welle an
Vereinsaustritten (sowie der daraus entstehenden finanziellen wie auch gesellschaftlichen
Belastung) und Verletzungen aufgrund der spezifischen physiologischen Anforderungen
aktiv verhindern zu können.
Es muss allen Aktiven und den Vereinen bewusst sein, dass nach der neuen
Coronaschutzverordnung die Durchführung des Spielbetriebs für alle Sportarten weiterhin
noch mehr individuelle Verantwortung für den Einzelnen zur Vermeidung einer weiteren
Ausbreitung der Pandemie bedeutet.
Dies beinhaltet u.a. weiterhin ein vorbildliches persönliches Verhalten bei der
Selbstbeschränkung der privaten Kontakte, sowie eine strikte Einhaltung/Umsetzung der
Vorgaben der Behörden.
Der Sport in Lüdenscheid hat es weiterhin zu einem großen Teil selbst in der Hand, dass
alle Teilnehmenden weiter möglichst gesund durch diese Krise kommen und die aktuellen
Regelungen im Sportbetrieb im Verein langfristig Bestand haben. Trotz der in diesem

Konzept vorgegebenen Regeln besteht jederzeit ein Restrisiko, welches nicht eliminiert
werden kann.
Die Vereine entscheiden in eigener Verantwortung, ob oder wann sie ein angepasstes
Sportangebot anbieten können und wollen. Die Vereine sind verantwortlich, dass zwingend
die Vorgaben des Schutz- und Hygienekonzepts eingehalten werden, insbesondere die
erforderlichen Hygienemaßnahmen, Abstandsregelungen und sonstige relevante
Vorkehrungen.
Die Sportler*innen entscheiden in eigener Verantwortung, ob und wann sie das Angebot
ihres Vereins wahrnehmen wollen. Bei einer Teilnahme verpflichten sie sich zur Einhaltung
der Vorgaben. Wesentliche Ziele der zu veranlassenden Schutzmaßnahmen bleiben die
AHA-Regeln, wie Reduzierung von Kontakten, die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5
Metern und die maximal für die jeweilige Fläche zugelassenen Personenzahl, die Steuerung
des Zutritts und die Vermeidung von Warteschlangen sowie die ausreichende Belüftung im
geschlossenen Raum.
Aushänge zu den Abstands- und Hygieneregeln sind weiterhin gut sichtbar anzubringen.
Die nachfolgend aufgeführten Regeln und Hinweise sind aus der Orientierungshilfe des
Landessportbundes NRW entnommen und mit den zuständigen Ministerien des Landes
NRW zum Sportbetrieb in NRW auf Grundlage der CoronaSchVO NRW abgestimmt.
I. Allgemeine Hinweise
Unabhängig von der Inzidenz gelten die Regelungen der Anlage „Hygiene- und
Infektionsschutzregelungen“ zur CoronaSchVO.
Demnach sind die AHA-Regeln in allen Lebensbereichen verpflichtend anzuwenden.
II. Sportbetrieb
Sportbetrieb meint hier das aktive Sporttreiben in Form von Trainings-, Kurs- und
Wettkampfbetrieb, Veranstaltungen, Versammlungen, Bildungsangebote etc..
II. a) Inzidenz unter 35 landesweit Märkischer Kreis/Stadt Lüdenscheid
Im Außenbereich: Keine Einschränkungen außer Maskenpflicht bei mehr als 2500
Zuschauern. Die Nutzung von Toiletten, Umkleiden etc. in Innenräumen ist zusätzlich
möglich.
Im Innenbereich: Bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmenden (inklusive
Zuschauer) ohne feste Sitzplätze ist dem Gesundheitsamt ein Hygienekonzept
vorzulegen. Finden mehrere Veranstaltungen in derselben Einrichtung statt (z.B.
regelmäßiger Spielbetrieb mit Zuschauern in derselben Halle), ist die einmalige
Vorlage ausreichend. Mehrere Nutzer derselben Einrichtung können ein
gemeinsames Konzept einreichen. Achtung! Diese Beschränkung betrifft nur
Veranstaltungen im engeren Sinne. Die bloße gleichzeitige Inanspruchnahme einer
Sportanlage durch Sporttreibende ist keine solche Veranstaltung, die Durchführung
eines geregelten Trainings-, Kurs- oder Wettkampfbetriebs (mit oder ohne
Zuschauern) dagegen schon.
II. b) Inzidenz ab 35 landesweit Märkischer Kreis/Stadt Lüdenscheid
Im Außenbereich bis 2500 Personen (inkl. Zuschauer): Keine Einschränkungen. Die
Nutzung von Toiletten, Umkleiden etc. in Innenräumen ist zusätzlich möglich.

Im Außenbereich ab 2501 Personen (inkl. Zuschauer): Zugang ist auf Immunisierte
und Getestete beschränkt. Dabei maximal 25000 Zuschauende (inkl. Immunisierte
und Getestete). Oberhalb einer absoluten Zahl von 5000 Zuschauenden darf die
zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 5000 Personen
hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen
Im Innenbereich: Zugang ist auf Immunisierte und Getestete beschränkt.
II. c) Immunisierte und Getestete, Zugangskontrollen
Immunisierte Personen sind vollständig geimpfte oder genesene Personen.
Getestete Personen sind solche mit einem bescheinigten negativen Ergebnis eines
höchstens 48 Stunden alten Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests.
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren benötigen keinen Testnachweis.
Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Immunisierungs-oder
Testnachweis durch einen gültigen Schülerausweis ersetzt.
Die diesbezüglichen Nachweise sind beim Zutritt von den für die Einrichtungen bzw.
das Angebot verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren.
Bei Bildungsangeboten, Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit und
Sportangeboten für Kinder und Jugendliche kann ein gemeinsamer, beaufsichtigter
Selbsttest erfolgen. Bei Veranstaltungen über mehrere Tage mit einem festen
Personenkreis genügen zwei Tests in der Woche.
Bei Veranstaltungen im Freien, bei denen eine Zugangskontrolle nicht gewährleistet
werden kann, ist es ausreichend, wenn in den Einladungen und durch Aushänge auf
das Erfordernis „immunisiert oder getestet“ hingewiesen wird und dann
stichprobenhafte Kontrollen durchgeführt werden.
Mit diesen neuen Regeln ist ein weiter Rahmen gesteckt, der hoffentlich dazu beitragen
wird, den Vereinssport in Lüdenscheid weiter zu beleben. Natürlich stehen den Vereinen und
Nutzern der Sportanlagen der Stadt Lüdenscheid weiterhin alle Verantwortlichen mit Rat und
Tat bei Rückfragen, oder Ideen zur Umsetzung dieser Maßnahmen zur Verfügung.